Naturschutzrecht

von Stefan Weiss

Wesentliche Grundlagen des Naturschutzgesetzes wurden bereits in der Ersten Republik gelegt. Das Naturschutzgesetz 1926 und die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gewährleisteten bereits einen umfassenden Schutz. Es beherbergte moderne Regelungen und hatte große politische Bedeutung, wie die Verhinderung der Trockenlegung des Neusiedler Sees zeigt. Die Vorrangigkeit naturwissenschaftlicher Interessen wird durch die Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und die Bedeutsamkeit des Vogelschutzes unterstrichen.

Unter Mithilfe des Naturschutzbundes wurden schon in den 30iger Jahren die Weichen für den Nationalpark Neusiedler See gelegt. Die Vollziehung der Gesetzgebung wurde jedoch nicht wirklich ernst genommen, und somit kam es zur „Wirtschaftsklausel“ insbesondere zu Gunsten der Landwirtschaft. Dabei kam es zu einer unterschiedlichen Auslegung der Rechtsvorschriften.

Die Entwicklung der Rechtssetzung auf dem Gebiet des Naturschutzes in Österreich wurde durch den Anschluss an das „Deutsche Reich“ 1938 unterbrochen. Das Reichsnaturschutzgesetz brachte wirksame Bestimmungen über den Gebietsschutz und ermöglichte bereits 1940 die Ausweisung des ersten Landschaftsschutzgebietes im Bereich des Neusiedler Sees.

Die Gesetzgebung der 2. Republik wurde auf die bereits vorhandenen Grundlagen aufgebaut und beinhaltet eine Erweiterung von genehmigungspflichtigen Tatbeständen. Der Landschafts- und Biotopschutz rückt in den Mittelpunkt.

Nach dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1961 wurden in den sechziger und siebziger Jahren zahlreiche Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Federführend war dabei die Biologische Station Neusiedler See, die mit ihrer wissenschaftlichen Arbeit die Landesregierung unterstützte.

Der große Durchbruch war 1991, wo es zur Errichtung einer eigenen Abteilung für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes in der Landesregierung kam.

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetz NG 1990 versucht im Besonderen die internationalen Abkommen zu berücksichtigen. Aus der Geschichte der Naturschutzgesetzgebung wird aber auch deutlich, dass der Schwerpunkt der Politik im Bereich des Neusiedler Sees liegt und erst viel später auf die südlichen Landesteile eingegangen wurde.

Seit 1926 wurden bisher 90 Gesetze und Verordnungen im Bereich des Naturschutzes erlassen, dennoch sind die Probleme nicht weniger geworden.

In Zukunft wird es neben der Politik auch weiterhin am einzelnen Bürger liegen, wie weit die Natur des Burgenlandes erhalten bleibt (Hicke 1996).

Im Folgenden werden einige Gesetze, gereiht nach ihrer Entstehung zusammengefasst, die sich mit dem Natur- und Artenschutz im Burgenland befassen. Besonderes Augenmerk wird auf jene rechtlichen Grundlagen gelegt, die den Schutz von Pflanzenarten betreffen.

  • 18.11.1926 – Naturschutzgesetz 1926: Wahrung des Landschaftsbildes und Erhaltung der in der heimischen Landschaft verhältnismäßig seltenen Arten von Tieren und Pflanzen
  • 26.06.1935 – Reichsnaturschutzgesetz: Verordnung zur Einführung in ganz Österreich am 10.02.1939
  • 27.06.1961 – Naturschutzgesetz 1961: Über den Schutz und Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland
  • 15.11.1990 – Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990: Über Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland

Wesentliche Bestandteile des Gesetzes waren der Schutz des Landschaftsbildes und seiner charakteristischen Teile, wie Felsen, Wasserflächen und Höhlen. Der Schutz von Naturdenkmalen umfasste „alte und bemerkenswerte Bäume und Baumgruppen, die der Landschaft besonderes Gepräge verleihen, wie auch Bäume, die zwischen zwei Grundstücken eine Grenze bezeichnen und Alleebäume an den öffentlichen Straßen“. Es wurde auch der Schutz „frei lebender Tiere sowie frei wachsender Sträucher und Bäume“ oder anderer im Burgenland vorkommender Pflanzen verankert. Außerdem wurden folgende Flächen zum Banngebiet erklärt:

  • „Zitzmannsdorfer Wiesen
  • Mühlbachinsel der Lafnitz bei Heiligenkreuz
  • Oberer und Unterer Stinkersee sowie Krötenlacke bei Illmitz
  • Teilflächen der Langen Lacke“

Für jedes dieser Gebiete wurden Beschränkungen auferlegt, die sich mit den Bewirtschaftungsformen und dem Zeitpunkt anderwärtiger Nutzungen (Badebetrieb, Neuanlage von Wegen) befassen (Hicke 1996).

In der Verordnung vom 26.06.1929 wurde erstmals das Einbringen fremder Tier- und Pflanzenarten in die Natur nur mit Bewilligung der Landesregierung für zulässig erklärt (Hicke 1996).

Im Großen und Ganzen wurden die vorhandenen Gesetzestexte übernommen, wobei als Neuerung auch schützenswerte Landschaftsteile, die für die Erklärung als Schutzgebiet nicht in Betracht kamen, einen gewissen Schutzstatus erhielten. Hier wurden folgende Gebiete als schutzwürdig ausgewiesen (Hicke 1996):

  • Landschaftsteile im Gebiet des Neusiedler Sees
  • Mühlbachinsel Heiligenkreuz
  • Steinstückl Bernstein
  • Hirschenstein-Geschriebenstein
  • Eisenberg an der Pinka
  • Burg Güssing

Im Besonderen wurden mit diesem Gesetz geschützt:

  • „Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmalschutz)
  • wildwachsende Pflanzen und frei lebende nicht jagdbare Tiere
  • räumlich abgegrenzte Naturgebiete (Naturschutzgebiete)
  • die Landschaft als bildhafte Gesamterscheinung der Natur (Landschaftsschutzgebiet)“

Gebiete mit großer landschaftlicher Schönheit, die für die Erholung und den Fremdenverkehr von Bedeutung sind, können durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Bei Bauvorhaben ist in diesen Gebieten die Landesregierung einzubeziehen.

Parallel dazu wurden die Bezeichnungen „Naturpark“ und „Geschützter Landschaftsteil“ in den Gesetzestext aufgenommen.

Erstmals wird auch ein Ablagerungsverbot ausgesprochen und ein Entschädigungsanspruch bei Erklärungen zu Schutzgebieten geregelt. Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wurde ein Beirat eingerichtet (Hicke 1996).

Das NG 1990 beschreibt eine Neuorientierung der Naturschutzpolitik:

  • „Verpflichtung zum Schutze und zur Pflege der Natur im Hoheitsbereich sowie der Privatwirtschaftsverwaltung
  • Landesweite Naturraumerfassung als Grundlage für einen Maßnahmenkatalog
  • Vertraglicher Naturschutz hat Vorrang vor gesetzlichem Zwang
  • Aktive, am Prinzip der ökologischen Vorsorge orientierte Naturschutzpolitik“

Die bewilligungspflichtigen Maßnahmen wurden auf das gesamte Landesgebiet ausgeweitet und umfassen die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen, Einfriedungen aller Art, Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Rohstoffen, Errichtung und Erweiterung von Gewässern, Veränderung eines Gewässerlaufes, Errichtung einer elektrischen Freilandleitung, Errichtung von Anlagen für den Motorsport und von Flug-, Golf- und Minigolfplätzen.

Wenn Maßnahmen durchgeführt werden, sind für die Zerstörung von Lebensräumen entsprechende Ersatzflächen bereitzustellen, beziehungsweise ist ein Geldbetrag zur Landschaftserhaltung zu leisten.

Der Erhaltung von Feuchtgebieten wird im besonderen Maße Rechnung getragen. Feuchtgebiete werden als Moor- und Sumpfflächen, Feuchtwiesenflächen, Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder definiert. Gemäß dem Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung, muss für die Einrichtung eines Management-Planungssystems gesorgt werden. Dies betrifft vor allem die Wasserfläche und den Schilfgürtel des Neusiedler Sees, für den zusätzlich Sonderbestimmungen erlassen werden.

Die Landesregierung hat in einem Zeitabstand von fünf Jahren den Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in einer „Roten Liste“ bekannt zu geben.

Die Regelungen zum Aussetzen von Pflanzen und Tieren werden ausgeweitet. Zur Einbürgerung sowie künstlichen Förderung nicht autochthoner Arten (Neophyten) muss die Genehmigung der Landesregierung eingeholt werden, und es darf daraus keine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes erfolgen.

Zu den bereits definierten Schutzkategorien Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil und Naturpark kommen im NG 1990 noch Nationalpark, Geschützte Lebensräume und Europaschutzgebiete dazu.

Im Rahmen von Natura 2000 hat die Landesregierung die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) angeführten Lebensraumtypen zu schützen und in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Dies erfolgt mit der Ausweisung von „Geschützten Lebensräumen“. Für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie und Arten der Vogelschutzrichtlinie sind Europaschutzgebiete auszuweisen. Für sämtliche Pläne und Projekte, die ein Europaschutzgebiet beeinträchtigen können, ist ein Bewilligungsverfahren zu beantragen, und die Landesregierung hat gegebenenfalls eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) durchzuführen.

In jedem Verwaltungsbezirk müssen ab dem NG 1990 Naturschutzorgane ihren Dienst verrichten. Daneben wird durch die Einhebung von Landschaftsschutzabgaben ein Landschaftspflegefond gespeist.

Generell wird erwähnt, dass bei jeglicher Maßnahme die Bevölkerung miteinbezogen werden muss und dieser eine Parteistellung gewährt wird (Hicke 1996).

Im NG 1990 wurden multilaterale Übereinkommen sowie EU- Recht verankert.

Diese sind nach Hicke 1996:

  • „Washingtoner Artenschutzabkommen (1982)
  • Ramsar- Konvention (1994)
  • Berner Konvention (1991)
  • Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (1993)
  • Alpenkonvention (1995)
  • Vogelschutzrichtlinie (1979)
  • Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (1992)

Mit dem Landesgesetzblatt Nummer 27/1991 wurden Grundstücke am Neusiedler See mittels Verordnung zum Nationalpark erklärt.

Im Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel (NPG 1992) sind Ziele, Organisation, Finanzierung und viele weitere den Nationalpark betreffende Bereiche definiert.

Die Zielsetzungen sind:

1., den Bereich des Nationalparkes Neusiedler See – Seewinkel als natürliches und  landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;

2., die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;

3., den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorien-II-Nationalparke der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature und Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;

4., die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See – Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;

5., die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen. (NPG 1992)

Link zum gesamten Gesetzestext des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990: NG 1990, Fassung vom 31.05.2022

 

Die allgemeine Naturschutzverordnung vom 20.03.1992 regelt die Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen sowie der nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt. Sie betrifft alle Grünflächen nach dem burgenländischen Raumplanungsgesetz 1969 sowie Uferbereiche von Gewässern aller Art.

Verboten sind

  • das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen;
  • das Abbrennen von Trockenrasen (gegenstandslos durch das Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien);
  • das Abbrennen von Wiesen, Böschungen und Feldrainen in der Zeit vom 2. März bis 30. September sowie von Schilf- und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 2. März bis 30. November;
  • das Beseitigen der standortgerechten einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation.

Ausgenommen davon sind u.a. Pflegemaßnahmen, die Wartung behördlich genehmigter Anlagen sowie die Instandhaltung von Uferbereichen. Diese Maßnahmen sind im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 1. März erlaubt.

Weitere Informationen: Rechtliche Grundlagen - Land Burgenland

Zitiervorschlag:
Weiss S., 2015: Naturschutzrecht. – In: Fischer M.A. & al., Burgenlandflora – Die Pflanzenwelt des Burgenlands Online. – Eisenstadt: Naturschutzbund Burgenland. http://burgenlandflora.at/naturschutzrecht/ (aufgerufen am XX.YY.ZZZZ)