Schutzgebiete

von Stefan Weiss

Viele Schutzgebiete in Burgenland weisen mehrere Schutzkategorien auf. So sind es im Neusiedler See – Seewinkel gleich sieben Schutzkategorien (Nationalpark, Europaschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Ramsar-Gebiet, UNESCO-Biosphären-Reservat und UNESCO-Welterbe). Oftmals wird für ein gleiches Gebiet in den unterschiedlichen Kategorien ein anderer Name verwendet. Somit entspricht das Europaschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet Bernstein–Lockenhaus–Rechnitz dem Naturpark Geschriebenstein–Írottkő. Das Europaschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland wird auch Naturpark Weinidylle genannt. Das Vogelschutzgebiet Mattersburger Hügelland entspricht dem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark Rosalia–Kogelberg. Die Europaschutzgebiete Auwiesen ZickenbachtalLafnitzauenNickelsdorfer HaidelParndorfer Heide sowie Zurndorfer Eichenwald und Hutweide sind gleichzeitig auch Naturschutzgebiete. Die Siegendorfer Puszta und Heide ist Europaschutzgebiet sowie Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Die Naturschutzgebiete BeimTrunk/Dolnji Trink und Teichwiesen sind auch Landschaftsschutzgebiete. Landseer Berge und Raab–Örség–Goricko sind Landschaftsschutzgebiete und Naturparks. Die einzelnen Schutzkategorien unterscheiden sich in der Flächenausdehnung nur geringfügig und weisen eine weitgehend gleiche naturräumliche Ausstattung auf. Im vorliegenden Kapitel wurden die einzelnen Schutzgebietskategorien zusammengefasst und somit führt die jeweilige Verlinkung zu einer Hauptseite, wo das Gesamtgebiet beschrieben ist.

Mit der gesetzlichen Regelung von Europaschutzgebieten wurden zwei Richtlinien der europäischen Union verankert. Es handelt sich um die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (die sogenannte Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie) und um die Richtlinie 79/409/EWG zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (die sogenannte Vogelschutzrichtlinie). Ziel ist die dauerhafte Erhaltung der Artendiversität in Europa. Für die genannten Gebiete gilt ein Verschlechterungsverbot, was besagt, dass alle Eingriffe, die dem Schutzziel eines Gebietes zuwiderlaufen, vermieden werden müssen. Im Einzelnen haben zu unterbleiben:

  • Intensivierung der Flächennutzung
  • Veränderung der typischen Landschaft (Entfernung von Hecken, Feldgehölzen)
  • Aufgabe der traditionellen Nutzung, insbesondere von Grünland
  • Beunruhigung störungsempfindlicher Arten
  • Kulturumwandlung durch Aufforstung offener Landschaften

Falls ein Natura-2000-Gebiet durch ein Projekt gefährdet ist, muss eine Verträglichkeitsprüfung die Beeinträchtigung abwägen. Wenn dem Projekt nicht zugestimmt werden kann, müssen Alternativlösungen gesucht oder Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Für die Finanzierung des Netzwerkes Natura 2000 gibt es eine Reihe von Möglichkeiten durch diverse EU-Fonds. Das am häufigsten genutzte Finanzierungsinstrument ist LIFE–Natur und die EU-Verordnung zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes. Die Strukturfonds EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), LEADER+ (Liaisons Entre Actions de Développement de l‘Economie Rurale = Verbindungen zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft) und INTERREG (Integration der Regionen im europäischen Raum) werden ebenfalls erfolgreich für Natura 2000 eingesetzt, aber ihre Nutzung ist hauptsächlich auf Ziel-1-Regionen – wie z. B. Burgenland – begrenzt. Wissenschaftliche Forschungen und Monitoring-Programme werden ebenfalls durch diese Förderschienen finanziert. Das Burgenland verfügt über 10 Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie und drei nach der Vogelschutzrichtlinie. Mit 105.997 ha Gesamtfläche umfassen die Natura-2000-Gebiete derzeit 25,14 % der Landesfläche (Koó 2003). Viele der Gebiete haben zusätzlich den Status eines Landschafts- oder Naturschutzgebiets.

Karte der Europaschutzgebiete des Burgenlandes (als pdf)

Europaschutzgebiete (Natura-2000-Gebiete):

Der Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel wurde mit Beschluss des Burgenländischen Landtages am 29.11.1992 gegründet. Im Juli 1993 erfolgte eine Erweiterung des Nationalparkgebietes durch die Einbindung der Langen Lacke und deren Umgebung. Die Nationalparkflächen sind mit Ausnahme der Bewahrungszone Waasen (Hanság) ein Teil des Landschaftsschutzgebietes Neusiedler See und Umgebung und schließen 10 ehemalige Naturschutzgebiete ein. Zusätzlich haben Teile des Nationalparks den Status eines UNESCO-Biosphären-Reservats, Ramsar-Gebiets und UNESCO-Welterbes. Im Burgenländischen Naturschutzgesetz ist der Nationalpark im § 44 geregelt. Demnach ist ein Nationalpark ein Gebiet, das

  • besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfasst,
  • zum überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,
  • Ökosysteme von besonderer wissenschaftlicher oder ästhetischer Bedeutung beherbergt und
  • eine den Zielen (§ 45) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist (Hicke 1996).

Landschaftsschutzgebiete machen im Burgenland  68.502 ha aus, nicht inbegriffen sind hier aber vier Gebiete, die gleichzeitig Natur- und Landschaftsschutzgebiet sind (zusätzlich 50.632 ha). Der § 23 regelt die Landschaftsschutzgebiete im Burgenland. Zu Landschaftsschutzgebieten werden von der Landesregierung Gebiete erklärt, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen sowie für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben beziehungsweise historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen. In der jeweiligen Verordnung  sind die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festgelegt. Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen (Hicke 1996).

Landschaftsschutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiete oder Teile derselben sowie geschützte Landschaftsteile, die sich in hervorragendem Maße für die Erholung und Vermittlung von Wissen über die Natur oder die historische Bedeutung eines Gebietes eignen und in denen die Voraussetzungen für eine fachliche Information und Betreuung gegeben sind, können durch Verordnung der Landesregierung die Bezeichnung Naturpark erhalten (Hicke 1996).

Im Burgenland sind sechs Naturparke mit einer Gesamtgröße von 53.942 ha verordnet.

Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Im Burgenland trägt nur eine Fläche diese Schutzkategorie.

Geschützter Landschaftsteil Lahnbach

Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Behörde erklärt werden:

a) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen

oder kulturellen Bedeutung erhaltenswürdig sind oder

b) kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope)

oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen (Hicke 1996).

Eine Liste der Naturdenkmale im Burgenland findet man hier.

Eine Liste der durch Naturdenkmale geschützten Arten findet man hier.

Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden und ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein oder Erdreich umschlossen sind (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.

Eine Liste der Höhlen im Burgenland findet man hier.

Naturschutzgebiete (NSG) sind Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist. Naturschutzgebiete beherbergen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beziehungsweise sind Gebiete, in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen. Gebiete werden durch eine Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt. Laut Landesgesetz sind in den Gebieten von der Landesregierung langfristige ökologische Forschungen und Untersuchungen durchzuführen (Hicke 1996).

Naturschutzgebiete:

Geschützte Lebensräume dienen der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I und im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen angeführten und im Burgenland gefährdeten, natürlichen Lebensraumtypen von besonderem Interesse sowie die angeführten Arten durch Ausweisung von geeigneten Lebensräumen (Hicke 1996).

Geschützte Lebensräume:

Zitiervorschlag:
Weiss S., 2015: Schutzgebiete. – In: Fischer M. A. & al., Burgenlandflora – Die Pflanzenwelt des Burgenlands Online. – Eisenstadt: Naturschutzbund Burgenland. http://burgenlandflora.at/schutzgebiete/ (aufgerufen am XX.YY.ZZZZ)